Petition gegen Genitalverstümmelung beider Geschlechter

Hiermit rufen wir auf, eine Petition im Ausschuss zu zeichnen.

PETITION:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Mädchen und Knaben gleichermaßen vor der Verstümmelung ihrer Genitalien geschützt werden.


Begründung

Mit der Drucksache 867/09 wird eine Strafrechtsänderung vorgeschlagen, mit der klargestellt wird, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien eine Straftat darstellt. Vorgesehen ist auch eine Verfolgung im Ausland.

So richtig und wichtig diese Initiative ist, so falsch ist es, Knaben den Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit zu verweigern.

Die gegen Mädchen-Beschneidung in der genannten Drucksache genannten Gründe treffen auch auf auf Knaben-Beschneidung zu:

“Entsprechende Eingriffe können durch religiöse, medizinische oder andere Vorstellungen, mit denen sie begründet werden, nicht gerechtfertigtwerden. Sie stellen unabhängig von der Einwilligung der Betroffenen
strafwürdiges Unrecht dar; die „Einwilligung“ oder gar Veranlassung durchdie Sorgeberechtigten ist ein schwerwiegender Missbrauch des Sorgerechts.”

So wenig, wie die “milderen” Formen der weiblichen Beschneidung tolerierbar sind, so wenig ist es akzeptabel, die sexuellen und nicht-sexuellen Empfindungen des Mannes durch die dauernde Freilegung der Eichel
nachhaltig zu verändern, wenn er dem nicht wirksam zustimmt.

Auch bei der männlichen Beschneidung unter neuzeitlichen medizinischen Bedingungen können schwerste Komplikationen auftreten. Allein die Anzahl der Narkoseunfälle bei Beschneidungen von Babys in den USA wird auf mehrere hundert pro Jahr geschätzt. Weltweit werden aber Beschneidungen von Knaben mit primitivsten Werkzeugen und ohne Narkose vorgenommen, was nicht selten zu ernsten Schäden, Zeugungsunfähigkeit oder gar zum Tode führt. In Südafrika sterben beispielsweise jährlich etwa 100 Knaben
infolge solcher Beschneidungen.

Beschneidung (weibliche wie männliche!) berührt die Religionsfreiheit. Gerade wer die Beschneidung als wichtiges religiöses Zeichen sieht, muss Kinder vor diesem irreversiblen Eingriff bewahren, um auch ihre negative Religionsfreiheit im späteren Erwachsenenleben zu sichern.

Menschenrechte sind unteilbar, das Gesetz muss geschlechtsneutral gestaltet werden!

via: Manndat-Forum


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Kommentare

  1. Mokki meint:

    Super Petition. Auch die Jungenbeschneidung ist definitiv strafbar. Das ist inzwischen herrschende Lehre (http://www.zis-online.com/dat/artikel/2010_7-8_468.pdf). Als erster hat das Dr. Putzke vertreten (Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben, in: Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum siebzigsten Geburtstag am 14. Februar 2008, Tübingen 2008, S. 669–709).
    Unter Ärzten ist das sowieso klar (http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=61273).
    Fragt sich nur, warum noch keiner der Genitalverstümmler verurteilt wurde! Deshalb ist es gut, dass die Politik endlich mal sensibilisiert wird.

    • Leon Woczelka meint:

      Danke für die hilfreichen Infos. Die Links kannte ich nicht.

    • Mario Lichtenheldt meint:

      Inzwischen haben Herzberg und Jerouschek die juristischen Ausführungen von Prof. Putzke präzisiert – der Tenor ist klar und eindeutig:

      Die Beschneidung von Jungen, von der Entfernung der Penis-Vorhaut bis hin zu brutalsten religiös und/oder kulturell-traditionell „begründeten“ Verstümmelungen erfüllt im deutschen Recht zweifelsfrei den Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch StGB) ggf. der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB).

      Daran ändert auch das grundgesetzlich garantierte Recht auf freie Religionsausübung (Artikel 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz GG) nichts, denn es geht hier nicht um die Religionsfreiheit der Eltern, sondern um die des Kindes – und die kann bei verständiger Würdigung zweifelsfrei erst dann bewusst ausgeübt werden, wenn das Kind volljährig ist, zumal dann, wenn dieses Recht mit einem bleibenden Körperschaden verbunden sein soll.

      Es gibt auch keine Kollision zwischen dem Grundrecht auf freie Religionsausübung (Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG) und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 GG), denn 1. geht es, wie schon gesagt, gar nicht um die Religionsfreiheit der Eltern und 2. regelt Artikel 140 GG i. V. m. dem fortgeltenden Recht des Artikels 136 Abs. 1 und 4 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 (Bestandteil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland!) glasklar, dass Religionsfreiheit dort ihre Grenzen findet, wo sie in andere Grundrechte eingreift.

      Es liegt also nicht an fehlender Rechtssicherheit, es liegt am Willen von Staat und Justiz, Jungenrechte in diesem Punkt auch wirklich und wirksam durchzusetzen, anstatt unter dem Deckmäntelchen falsch verstandener Toleranz massive und massenhafte Rechtsbrüche zu Lasten von KINDERN hinzunehmen.

      Fussballdeutschland hat in den vergangenen Wochen wie gebannt nach Südafrika geschaut. Dass dort in genau dieser Zeit Jungen qualvoll an den Folgen der Beschneidung starben, hat niemand bemerkt, genau so wenig wie man über die alljährlichen Todesopfer der „Routinebeschneidung“ in den USA schweigt.

      Auch in Deutschland hat der laxe Umgang mit sog. Phimose-OP’s bereits mindestens ein Todesopfer gefordert.

      Wer sich im Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes aufhält, hat sich an das Grundgesetz zu halten – ob es ihm passt oder nicht und von Staat und Justiz dürfen selbstverständlich auch JUNGEN erwarten, dass ihre Rechte geschützt und gewahrt werden.

      Im Übrigen habe ich mir erlaubt, vor einiger Zeit 10 namhafte deutsche Krankenkassen in dieser Sache zu kontaktieren und darauf hinzuweisen, dass nach übereinstimmender Überzeugung zahlreicher Mediziner MIT Verantwortungsbewusstsein (auch die gibt es noch!) Phimose-Operationen in einer Vielzahl der Fälle völlig unnötig sind, aber dennoch stattfinden – und vom Beitragszahler widerstandslos bezahlt werden.

      Reaktion der klammen Kassen: Gar keine!

      Vielleicht sollte man diesen Schritt wiederholen – aber mit einem anderen, einem namhaften Absender, der dann auch konsequent dafür sorgt, dass diese Art perfider Abzocke zu Lasten sowohl der Gesundheit und der Lebensqualität von Jungen und Männern als auch der Solidargemeinschaft endlich öffentlich gemacht wird!

      Mario Lichtenheldt

      Quellen (stelle ich der Red. gerne als PDF zur Verfügung):

      Putzke, Stehr, Dietz: „Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen, Medizinrechtliche Aspekte eines umstrittenen ärztlichen Eingriffs“, in: Monatsschrift Kinderheilkunde 2008, © Springer Medizin Verlag 2008, S. 783 – 788.

      Putzke, Holm„ Rechtliche Grenzen der Zirkumzision bei Minderjährigen, Zur Frage der Strafbarkeit des Operateurs nach § 223 des Strafgesetzbuches“, in: MedR (Medizinrecht) 2008, Springer Medizin Verlag, S. 268−272.

      Putzke, Holm, Juristische Positionen zur religiösen Beschneidung“, NJW (Neue Juristische Wochenschrift), Verlag C. H. Beck, 22/2008 S. 1568 – 1570.

      Herzberg, Prof. Dr. Rolf Dietrich, Rechtliche Probleme der rituellen Beschneidung, in: Juristen-Zeitung 7/2009, Seite 332—339.

      Jerouschek, Professor Dr. Dr. Dr. h.c. Günter, Beschneidung und das deutsche Recht – Historische, medizinische, psychologische und juristische Aspekte, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 2008 Heft 6 Seite 213 ff.

      Die vom Vorredner genannte Festschrift liegt mir ebenfalls vor.

      Und:

      Doch, es wurden schon Genitalverstümmler in Deutschland verurteilt!

      LG Osnabrück AZ 2 O 3002/00 vom 21.08.2002

      Hier wurde dem Opfer sogar ein höheres Schmerzensgeld als beantragt zugesprochen, weil der Onkel Doktor in seiner „Verteidigungsrede“ zu freizügig aus dem Nähkästchen geplaudert und mitgeteilt hat, dass der betroffene Junge nicht nur verpfuscht, sondern zudem auch noch von einem Nichtmediziner beschnitten wurde, was der Arzt für „üblich“ hielt.

      http://www.intaktiv-online.de/start-download/pdf-dateien-mit-juristischen-informationen-deutsch/6-im-namen-des-volkes.pdf.html

      LG Frankenthal/Pfalz AZ 4 O 11/02 vom 14.09.2004

      OLG Frankfurt a. M. AZ 4 W 12/07 vom 21.08.2007 (Vorinstanz LG Hanau 1 O 822/06).

  2. Leon Woczelka meint:

    Unser Leser M. Lichtenheldt schrieb dazu folgenden Kommentar:

    Inzwischen haben Herzberg und Jerouschek die juristischen
    Ausführungen von Prof. Putzke präzisiert – der Tenor ist klar und
    eindeutig:

    Die Beschneidung von Jungen, von der Entfernung der Penis-Vorhaut bis
    hin zu brutalsten religiös und/oder kulturell-traditionell
    „begründeten“ Verstümmelungen erfüllt im deutschen Recht zweifelsfrei
    den Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch StGB)
    ggf. der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB).

    Daran ändert auch das grundgesetzlich garantierte Recht auf freie
    Religionsausübung (Artikel 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz GG) nichts, denn
    es geht hier nicht um die Religionsfreiheit der Eltern, sondern um die
    des Kindes – und die kann bei verständiger Würdigung zweifelsfrei erst
    dann bewusst ausgeübt werden, wenn das Kind volljährig ist, zumal dann,
    wenn dieses Recht mit einem bleibenden Körperschaden verbunden sein
    soll.

    Es gibt auch keine Kollision zwischen dem Grundrecht auf freie
    Religionsausübung (Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG) und dem Grundrecht auf
    körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 GG), denn 1. geht es, wie
    schon gesagt, gar nicht um die Religionsfreiheit der Eltern und 2.
    regelt Artikel 140 GG i. V. m. dem fortgeltenden Recht des Artikels 136
    Abs. 1 und 4 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 (Bestandteil des
    Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland!) glasklar, dass
    Religionsfreiheit dort ihre Grenzen findet, wo sie in andere Grundrechte
    eingreift.

    Es liegt also nicht an fehlender Rechtssicherheit, es liegt am Willen
    von Staat und Justiz, Jungenrechte in diesem Punkt auch wirklich und
    wirksam durchzusetzen, anstatt unter dem Deckmäntelchen falsch
    verstandener Toleranz massive und massenhafte Rechtsbrüche zu Lasten von
    KINDERN hinzunehmen.

    Fussballdeutschland hat in den vergangenen Wochen wie gebannt nach
    Südafrika geschaut. Dass dort in genau dieser Zeit Jungen qualvoll an
    den Folgen der Beschneidung starben, hat niemand bemerkt, genau so wenig
    wie man über die alljährlichen Todesopfer der „Routinebeschneidung“ in
    den USA schweigt.

    Auch in Deutschland hat der laxe Umgang mit sog. Phimose-OP’s bereits mindestens ein Todesopfer gefordert.

    Wer sich im Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes aufhält, hat
    sich an das Grundgesetz zu halten – ob es ihm passt oder nicht und von
    Staat und Justiz dürfen selbstverständlich auch JUNGEN erwarten, dass
    ihre Rechte geschützt und gewahrt werden.

    Im Übrigen habe ich mir erlaubt, vor einiger Zeit 10 namhafte
    deutsche Krankenkassen in dieser Sache zu kontaktieren und darauf
    hinzuweisen, dass nach übereinstimmender Überzeugung zahlreicher
    Mediziner MIT Verantwortungsbewusstsein (auch die gibt es noch!)
    Phimose-Operationen in einer Vielzahl der Fälle völlig unnötig sind,
    aber dennoch stattfinden – und vom Beitragszahler widerstandslos bezahlt
    werden.

    Reaktion der klammen Kassen: Gar keine!

    Vielleicht sollte man diesen Schritt wiederholen – aber mit einem
    anderen, einem namhaften Absender, der dann auch konsequent dafür sorgt,
    dass diese Art perfider Abzocke zu Lasten sowohl der Gesundheit und der
    Lebensqualität von Jungen und Männern als auch der Solidargemeinschaft
    endlich öffentlich gemacht wird!

    Mario Lichtenheldt

    Quellen (stelle ich der Red. gerne als PDF zur Verfügung):

    Putzke, Stehr, Dietz: „Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen,
    Medizinrechtliche Aspekte eines umstrittenen ärztlichen Eingriffs“, in:
    Monatsschrift Kinderheilkunde 2008, © Springer Medizin Verlag 2008, S.
    783 – 788.

    Putzke, Holm„ Rechtliche Grenzen der Zirkumzision bei Minderjährigen,
    Zur Frage der Strafbarkeit des Operateurs nach § 223 des
    Strafgesetzbuches“, in: MedR (Medizinrecht) 2008, Springer Medizin
    Verlag, S. 268−272.

    Putzke, Holm, Juristische Positionen zur religiösen Beschneidung“,
    NJW (Neue Juristische Wochenschrift), Verlag C. H. Beck, 22/2008 S. 1568
    – 1570.

    Herzberg, Prof. Dr. Rolf Dietrich, Rechtliche Probleme der rituellen Beschneidung, in: Juristen-Zeitung 7/2009, Seite 332—339.

    Jerouschek, Professor Dr. Dr. Dr. h.c. Günter, Beschneidung und das
    deutsche Recht – Historische, medizinische, psychologische und
    juristische Aspekte, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 2008
    Heft 6 Seite 213 ff.

    Die vom Vorredner genannte Festschrift liegt mir ebenfalls vor.

    Und:

    Doch, es wurden schon Genitalverstümmler in Deutschland verurteilt!

    LG Osnabrück AZ 2 O 3002/00 vom 21.08.2002

    Hier wurde dem Opfer sogar ein höheres Schmerzensgeld als beantragt
    zugesprochen, weil der Onkel Doktor in seiner „Verteidigungsrede“ zu
    freizügig aus dem Nähkästchen geplaudert und mitgeteilt hat, dass der
    betroffene Junge nicht nur verpfuscht, sondern zudem auch noch von einem
    Nichtmediziner beschnitten wurde, was der Arzt für „üblich“ hielt.

    http://www.intaktiv-online.de/…..s.pdf.html

    LG Frankenthal/Pfalz AZ 4 O 11/02 vom 14.09.2004

    OLG Frankfurt a. M. AZ 4 W 12/07 vom 21.08.2007 (Vorinstanz LG Hanau 1 O 822/06).

  3. Mezut Kenz meint:

    Auf der Homepage von Professor Dr. Putzke gibt es eine aktuelle Übersicht zum Diskussionsstand zur religiösen Beschneidung: http://www.holmputzke.de/index.php?option=com_content&view=article&id=23&Itemid=29

  4. Manfred meint:

    Auf der Seite www.beschneidung-von-jungen.de wir der Diskussions- und Argumentationsstand zum Thema Beschneidung minderjähriger Jungen umfassend dargelegt. Das was in den Köpfen der Menschen herumgeistert über den Sinn und Zweck der Beschneidung, ist wirklich die Spitze des Eisbergs.
    Anscheinen können Frauen Ihre spezifischen Themen besser thematisieren, weil sie empatischer und kommunikationsfreudiger sind als Männer. Letztere leben mit ihrem Makel und trauen sich nicht darüber zu reden und zu schreiben.
    Hier is es an der Zeit, daß sich beide Geschlechter gemeinsam, als Betroffene, für ein Verbot jeglichen Übergriffs auf Minderjährige stark machen

  5. Joel meint:

    Die Beschneidung von Jungen im Säuglingsalter (Brit Mila ), wird auch nach einer Gesetzesänderung durchgeführt.
    Dazu sind entsprechende staatsbürgerliche Verhandlungen bereits abgeschlossen. Jeder jüdische Junge wird mit seiner Geburt (auch in Deutschland ) automatisch israelischer Staasbürger. Die Beschneidung kann dann in Israel,oder in Israelischen Botschaften, problemlos und ungestört von deutschen Antisemiten, durchgeführt werden.

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