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Ungerechtfertigter Eingriff in die körperliche Integrität
Eine körperliche Misshandlung nach § 223 Absatz 1 StGB liegt vor im Fall einer unangemessenen und üblen Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die bei einer Zirkumzision vorzunehmende teilweise oder vollständige Entfernung der Vorhaut stellt einen nicht nur unerheblichen Substanzverlust dar, sie ist mithin eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit.Vor allem bezogen auf religiöse Beschneidungen ist manchmal die Rede davon, dass eine Zirkumzision sozialadäquat sei, also nicht unangemessen und übel (4). Das ist nicht überzeugend, auch weil es widersprüchlich wäre, einen ärztlichen Heileingriff – wie es die Rechtsprechung tut – tatbestandlich als Körperverletzung einzustufen, hingegen bei einer medizinisch nicht indizierten Zirkumzision eine Körperverletzung wegen Sozialadäquanz zu verneinen. Folglich ist in jeder Zirkumzision eine Körperverletzung im Sinne des § 223 Absatz 1 StGB zu sehen. Allgemein gilt also: Ohne eine Rechtfertigung darf niemand in die körperliche Integrität eines anderen eingreifen.
Eine Körperverletzung ist nicht rechtswidrig, wenn der Eingriff gerechtfertigt ist. Das ist zu bejahen bei Vorliegen einer wirksamen Einwilligung des Patienten, wobei es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob der Eingriff medizinisch indiziert ist oder nicht.
Liegt die Einwilligungsfähigkeit bei einem Minderjährigen noch nicht vor, kann eine Einwilligung in erster Linie von den Inhabern der Personensorge erklärt werden – meist von den Eltern. Ihre Einwilligung ist gemäß § 1627 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs allerdings daran gebunden, dass die Personensorge „zum Wohl des Kindes“ ausgeübt wird, andernfalls sind die Personensorgeberechtigten nicht dispositionsbefugt. Damit eine Entscheidung im „Wohl des Kindes“ liegt, muss sie seinen Interessen entsprechen, vereinfacht formuliert: vorteilhaft sein. Sind mit einer Maßnahme auch Nachteile verbunden, müssen sie von den Vorteilen überwogen werden. Letztlich läuft alles auf eine Güterabwägung hinaus.
Der Schaden bei einer Zirkumzision liegt im irreversiblen Verlust von Körpersubstanz. Manche halten den Verlust der Vorhaut allerdings für unbedeutend, weil der Vorhaut keine Funktion zukomme (5). Eine solche Sicht ist nicht überzeugend, weil es sehr wohl Funktionen gibt, die die Vorhaut erfüllt (1). Fehlt sie, wird etwa die Eichel nicht mehr feucht gehalten, ist vielmehr ständig einer trockenen äußeren Umgebung ausgesetzt – weswegen die Empfindungsfähigkeit abnimmt (6).
Das Ärzteblatt berichtet. Vielen Dank an M. für den Link!
Ausserdem ein PDF über die juristische Sicht: (http://www.zis-online.com/dat/artikel/2010_7-8_468.pdf).


Zur Strafbarkeit der religiösen Beschneidung hat Prof. Dr. Holm Putzke (Universität Passau) etwas geschrieben und dazu eine informative Seite mit aktueller Literatur: http://www.holmputzke.de/index.php?option=com_content&view=article&id=23&Itemid=29
Außerdem gibt es einen ganz neuen Beitrag von Prof. Dr. Rolf Dietrich Herzberg in der Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (7-8/2010), der ganz klar zu dem Ergebnis kommt, dass medizinisch nicht notwendige Beschneidungen strafbare Körperverletzungen sind: http://www.zis-online.com/dat/artikel/2010_7-8_468.pdf
Ganz herzlichen Dank für die weiteren Belege.