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Petition gegen Genitalverstümmelung beider Geschlechter
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BenutzerBeitrag

19:19
20.07.10


Leon Woczelka

Admin

Beiträge 146

Hiermit rufen wir auf, eine Petition im Ausschuss zu zeichnen.

PETITION:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Mädchen und Knaben gleichermaßen vor der Verstümmelung ihrer Genitalien geschützt werden.


Begründung

Mit der Drucksache 867/09 wird eine Strafrechtsänderung vorgeschlagen, mit der klargestellt wird, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien eine Straftat darstellt. Vorgesehen ist auch eine Verfolgung im Ausland.

So richtig und wichtig diese Initiative ist, so falsch ist es, Knaben den Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit zu verweigern.

Die gegen Mädchen-Beschneidung in der genannten Drucksache genannten Gründe treffen auch auf auf Knaben-Beschneidung zu:

"Entsprechende Eingriffe können durch religiöse, medizinische oder andere Vorstellungen, mit denen sie begründet werden, nicht gerechtfertigtwerden. Sie stellen unabhängig von der Einwilligung der Betroffenen
strafwürdiges Unrecht dar; die „Einwilligung“ oder gar Veranlassung durchdie Sorgeberechtigten ist ein schwerwiegender Missbrauch des Sorgerechts."

So wenig, wie die "milderen" Formen der weiblichen Beschneidung tolerierbar sind, so wenig ist es akzeptabel, die sexuellen und nicht-sexuellen Empfindungen des Mannes durch die dauernde Freilegung der Eichel
nachhaltig zu verändern, wenn er dem nicht wirksam zustimmt.

Auch bei der männlichen Beschneidung unter neuzeitlichen medizinischen Bedingungen können schwerste Komplikationen auftreten. Allein die Anzahl der Narkoseunfälle bei Beschneidungen von Babys in den USA wird auf mehrere hundert pro Jahr geschätzt. Weltweit werden aber Beschneidungen von Knaben mit primitivsten Werkzeugen und ohne Narkose vorgenommen, was nicht selten zu ernsten Schäden, Zeugungsunfähigkeit oder gar zum Tode führt. In Südafrika sterben beispielsweise jährlich etwa 100 Knaben
infolge solcher Beschneidungen.

Beschneidung (weibliche wie männliche!) berührt die Religionsfreiheit. Gerade wer die Beschneidung als wichtiges religiöses Zeichen sieht, muss Kinder vor diesem irreversiblen Eingriff bewahren, um auch ihre negative Religionsfreiheit im späteren Erwachsenenleben zu sichern.

Menschenrechte sind unteilbar, das Gesetz muss geschlechtsneutral gestaltet werden!

via: Manndat-Forum



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19:25
20.07.10


Leon Woczelka

Admin

Beiträge 146

Unser Leser M. Lichtenheldt schrieb dazu folgenden Kommentar:

Inzwischen haben Herzberg und Jerouschek die juristischen
Ausführungen von Prof. Putzke präzisiert – der Tenor ist klar und
eindeutig:

Die Beschneidung von Jungen, von der Entfernung der Penis-Vorhaut bis
hin zu brutalsten religiös und/oder kulturell-traditionell
„begründeten“ Verstümmelungen erfüllt im deutschen Recht zweifelsfrei
den Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch StGB)
ggf. der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB).

Daran ändert auch das grundgesetzlich garantierte Recht auf freie
Religionsausübung (Artikel 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz GG) nichts, denn
es geht hier nicht um die Religionsfreiheit der Eltern, sondern um die
des Kindes – und die kann bei verständiger Würdigung zweifelsfrei erst
dann bewusst ausgeübt werden, wenn das Kind volljährig ist, zumal dann,
wenn dieses Recht mit einem bleibenden Körperschaden verbunden sein
soll.

Es gibt auch keine Kollision zwischen dem Grundrecht auf freie
Religionsausübung (Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG) und dem Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 GG), denn 1. geht es, wie
schon gesagt, gar nicht um die Religionsfreiheit der Eltern und 2.
regelt Artikel 140 GG i. V. m. dem fortgeltenden Recht des Artikels 136
Abs. 1 und 4 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 (Bestandteil des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland!) glasklar, dass
Religionsfreiheit dort ihre Grenzen findet, wo sie in andere Grundrechte
eingreift.

Es liegt also nicht an fehlender Rechtssicherheit, es liegt am Willen
von Staat und Justiz, Jungenrechte in diesem Punkt auch wirklich und
wirksam durchzusetzen, anstatt unter dem Deckmäntelchen falsch
verstandener Toleranz massive und massenhafte Rechtsbrüche zu Lasten von
KINDERN hinzunehmen.

Fussballdeutschland hat in den vergangenen Wochen wie gebannt nach
Südafrika geschaut. Dass dort in genau dieser Zeit Jungen qualvoll an
den Folgen der Beschneidung starben, hat niemand bemerkt, genau so wenig
wie man über die alljährlichen Todesopfer der „Routinebeschneidung“ in
den USA schweigt.

Auch in Deutschland hat der laxe Umgang mit sog. Phimose-OP’s bereits mindestens ein Todesopfer gefordert.

Wer sich im Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes aufhält, hat
sich an das Grundgesetz zu halten – ob es ihm passt oder nicht und von
Staat und Justiz dürfen selbstverständlich auch JUNGEN erwarten, dass
ihre Rechte geschützt und gewahrt werden.

Im Übrigen habe ich mir erlaubt, vor einiger Zeit 10 namhafte
deutsche Krankenkassen in dieser Sache zu kontaktieren und darauf
hinzuweisen, dass nach übereinstimmender Überzeugung zahlreicher
Mediziner MIT Verantwortungsbewusstsein (auch die gibt es noch!)
Phimose-Operationen in einer Vielzahl der Fälle völlig unnötig sind,
aber dennoch stattfinden – und vom Beitragszahler widerstandslos bezahlt
werden.

Reaktion der klammen Kassen: Gar keine!

Vielleicht sollte man diesen Schritt wiederholen – aber mit einem
anderen, einem namhaften Absender, der dann auch konsequent dafür sorgt,
dass diese Art perfider Abzocke zu Lasten sowohl der Gesundheit und der
Lebensqualität von Jungen und Männern als auch der Solidargemeinschaft
endlich öffentlich gemacht wird!

Mario Lichtenheldt

Quellen (stelle ich der Red. gerne als PDF zur Verfügung):

Putzke, Stehr, Dietz: „Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen,
Medizinrechtliche Aspekte eines umstrittenen ärztlichen Eingriffs“, in:
Monatsschrift Kinderheilkunde 2008, © Springer Medizin Verlag 2008, S.
783 – 788.

Putzke, Holm„ Rechtliche Grenzen der Zirkumzision bei Minderjährigen,
Zur Frage der Strafbarkeit des Operateurs nach § 223 des
Strafgesetzbuches“, in: MedR (Medizinrecht) 2008, Springer Medizin
Verlag, S. 268−272.

Putzke, Holm, Juristische Positionen zur religiösen Beschneidung“,
NJW (Neue Juristische Wochenschrift), Verlag C. H. Beck, 22/2008 S. 1568
– 1570.

Herzberg, Prof. Dr. Rolf Dietrich, Rechtliche Probleme der rituellen Beschneidung, in: Juristen-Zeitung 7/2009, Seite 332—339.

Jerouschek, Professor Dr. Dr. Dr. h.c. Günter, Beschneidung und das
deutsche Recht – Historische, medizinische, psychologische und
juristische Aspekte, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 2008
Heft 6 Seite 213 ff.

Die vom Vorredner genannte Festschrift liegt mir ebenfalls vor.

Und:

Doch, es wurden schon Genitalverstümmler in Deutschland verurteilt!

LG Osnabrück AZ 2 O 3002/00 vom 21.08.2002

Hier wurde dem Opfer sogar ein höheres Schmerzensgeld als beantragt
zugesprochen, weil der Onkel Doktor in seiner „Verteidigungsrede“ zu
freizügig aus dem Nähkästchen geplaudert und mitgeteilt hat, dass der
betroffene Junge nicht nur verpfuscht, sondern zudem auch noch von einem
Nichtmediziner beschnitten wurde, was der Arzt für „üblich“ hielt.

http://www.intaktiv-online.de/…..s.pdf.html

LG Frankenthal/Pfalz AZ 4 O 11/02 vom 14.09.2004

OLG Frankfurt a. M. AZ 4 W 12/07 vom 21.08.2007 (Vorinstanz LG Hanau 1 O 822/06).